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Wie EU-Gerichte den Markt für Discountsoftware prägten

Marcus KleinMarcus KleinMay 4, 20262 Min. Lesedauer
Reviewed by Daniel Volkov

Im Jahr 2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass "erschöpfte" Softwarelizenzen weiterverkauft werden können – selbst wenn die EULA dies zu verbieten versucht. Dieses einzelne Urteil legitimierte einen Multi-Milliarden-Dollar-Markt für Discount-Software in Europa und global.

UsedSoft gegen Oracle (2012)

Oracle verklagte UsedSoft wegen des Weiterverkaufs von Oracle-Lizenzen. Der Europäische Gerichtshof entschied zugunsten von UsedSoft: Sobald ein Softwareverlag eine Lizenz zu einem Festpreis für unbegrenzte Nutzung verkauft, ist die Lizenz "erschöpft" und der Käufer kann sie weiterverkaufen. EULA-Verbote für Weiterverkauf außer Kraft setzen das Erschöpfungsprinzip nicht.

Die Erschöpfungslehre

Erschöpfung ist die EU-Antwort auf die "First-Sale-Doktrin" im US-Recht. Sobald ein Urheberrechtsinhaber für ein Werk bezahlt wird, kann der Käufer es weiterverkaufen. Das Urteil von 2012 erweiterte dies von physischen Medien auf digitale Lizenzen.

Ranks und Vasiļevičs (2016)

Eine Klarstellung: Während Lizenzen weiterverkauft werden können, müssen sie MIT dem originalen Speichermedium (oder seinem digitalen Äquivalent) verkauft werden. Der Käufer kann die Software nach dem Verkauf nicht weiter nutzen. Dies etablierte das Prinzip "Weiterverkauf, keine Vervielfältigung".

Wie Discount-Marktplätze innerhalb dieses Rahmens funktionieren

EU-lizenzierte Discount-Marktplätze beziehen überschüssige Volume-Keys (übergebuchte Lizenzen aus Unternehmensvolumenverträgen), regional gekaufte Retail-Keys und autorisiertes Reseller-Lager. All diese fallen in den UsedSoft-Rahmen.

Abschließend

Die EU-Rechtsprechung ist der Grund, warum der Discount-Software-Markt heute in diesem Ausmaß existiert. Ohne UsedSoft hätten die Publisher-EULAs ihn erdrückt. Mit UsedSoft ist er ein legitimer paralleler Vertriebskanal – und der Käufer profitiert davon.


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